Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen zwischen der Back-Schmitt GmbH (nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet) und ihren Kunden (nachfolgend jeweils als Auftraggeber bezeichnet) geschlossenen Verträgen über Lieferungen und Leistungen zu Grunde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen und Farbangaben – sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Dies gilt nicht für die angegebenen Maße.

3. Für Maßaufnahmen, die nicht durch den Auftragnehmer erfolgen, wird keine Haftung übernommen.

 

II. Preise

1. Werden oder können Lieferungen und Leistungen entgegen der Vereinbarung nicht binnen 4 Monaten erbracht werden, ist der Auftragnehmer 4 Monate nach Vertragsschluss berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen auf das Entgelt zu legen. Der Auftragnehmer ist, soweit sich der kalkulierte Preis erkennbar nach dem Wert von Gegenständen und Leistungen richtet, die der Auftragnehmer zur Erbringung der Werkleistungen von Dritten zu beziehen hat, befugt, die Mehrbelastungen durch Preiserhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Lohnkosten des Auftragnehmers gelten ebenfalls als Leistungen, welche der Auftragnehmer von Dritten bezieht. Doch dürfen Lohnveränderungen nur dann weitergegeben werden, wenn sie einer tarifvertraglichen Lohnerhöhung entsprechen, welche auf einem nach Auftragserteilung abgeschlossenen Tarifvertrag beruht, der sachlich und räumlich für den Betrieb des Auftragnehmers gilt.

2. Maßänderungen bedingen Preisminderungen bzw. –erhöhungen, soweit sich die Preise nach dem Aufmaß richten. Für das Aufmaß gilt die DIN-Vorschrift, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten ist.

3. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers, es sei denn, dass die Unterbrechung der Leistungsmöglichkeit vom Auftragnehmer verschuldet ist.

 

III. Lieferung und Lieferzeit

1. Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Ort, im Allgemeinen an die Baustelle. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet.

2. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

3. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann.

4. Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang der vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße im Lieferwerk.

5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, der Materialwert wird in Rechnung gestellt.

6. Im Falle einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Lieferung gelten die §§ 323, 324 BGB. Die angemessene Frist gem. § 323 I BGB beträgt vier Wochen. Die Verzögerung der Leistung berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, die Rechnung zu kürzen oder Schadensersatz über den in Nr. X genannten Umfang hinaus zu verlangen.

7. Wird die zur Erfüllung dieses Auftrags geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßige Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers bzw. eines Lieferanten oder durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

IV. Montage, Demontage

1. Kann die Ware bei Eintreffen des Montagetrupps durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht montiert werden, so ist er verpflichtet, die entstandenen Kosten der vergeblichen Anfahrt des Montagetrupps zu erstatten.

2. Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten voraus. Für erforderliche Krankosten hat der Auftraggeber gesondert aufzukommen. Gleiches gilt für die Stellung von Gerüsten. Vorstehendes gilt für Demontage entsprechend. Die Demontage von Fenstern beinhaltet nicht die Demontage und Neuverlegung von Innenfensterbänken. Diese Arbeiten können jedoch gegen besondere Berechnung übernommen werden.

3. Der Auftraggeber gewährleistet eine jederzeit unbehinderte Montagemöglichkeit und das Vorhandensein eines Elektrostromanschlusses (mindestens 20 Ampere abgesichert), mit einer Entfernung von höchstens 30 m von der jeweiligen Montagestelle.

4. Montierte Zargen, Anker und Blendrahmen müssen sofort nach der Montage ordnungsgemäß eingeputzt werden. Unterbleibt dies, so hat der Auftragnehmer nur für die Mängel ein zustehen, welche auch ohne das unterlassene Einputzen entstanden wären. Nr. X bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Montage nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt worden ist.

5. Der Rollladenkastendeckel ist eine Wartungs- und Revisionsklappe. Er ist daher freizuhalten. Für Beschädigungen unzugänglicher Rollladenkastendeckel (z.B. wegen Übertapezierung), die durch das Freilegen unvermeidlich entstehen, wird nicht gehaftet.

 

V. Rücktritt vom Vertrag/Kündigung

1. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder kündigt er den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Vergütung bzw. eine pauschalierten Schadensersatz von 25 % der Auftragssumme zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass der dem Auftragnehmer entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.

2. Wird beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, die dem Auftragnehmer dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen, welche darauf beruhen, dass durch schuldhafte Falschinformation durch den Auftraggeber diese Gründe dem Auftragnehmer nicht vor dem Aufmaß bekannt wurden.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, aber seinerseits nicht beliefert wird und damit selbst nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm im Falle des Rücktritts unverzüglich seine Gegenleistung zu erstatten.

 

VI. Abnahme

1. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen angemessener vom Auftragnehmer festgesetzter Frist durchzuführen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Abnahme zu verlangen. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

2. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

3. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

4. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

5. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Die Abnahme tritt jedoch nicht ein, wenn der Auftraggeber aus beachtlichen Gründen eine Fristverlängerung verlangt und dieses Verlangen dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilt. Sie tritt auch nicht ein, wenn offenbar Gründe vorliegen, die Abnahme zu verweigern.

 

VII. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag ist zwölf Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig, wenn die Leistung abgenommen wurde. Bei Lieferung ohne Montage ist sofort die Gesamtrechnungssumme fällig. Die Zahlungen haben in bar bei Anlieferung an den Inkasso berechtigten Fahrer zu erfolgen. Eine Warenübergabe erfolgt nur bei Erhalt eines Zahlungsmittels. Sollte keine Zahlung bei Anlieferung erfolgen, ist der Fahrer nicht berechtigt abzuladen. Es erfolgt dann eine Neuanlieferung, die mit € 100,00 zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet wird.

2. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen.

3. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen gegenüber einem Verbraucher 5 Prozentpunkte und gegenüber einem Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt dem Auftragnehmer abgetreten, der die Abtretung annimmt.

4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.

5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

6. Solange der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht in Verzug ist und sonst keine Gefahr für die Ansprüche des Auftragnehmers besteht, ist der Auftraggeber befugt, die abgetretenen Ansprüche einzuziehen.

7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, gibt dieser auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl in der entsprechenden Höhe frei.

8. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat zur Demontage das Recht, Grundstücke oder sonstiges Besitztum des Auftraggebers zu betreten. Die Parteien sind sich einig, dass mit der zulässigen Demontage der Auftragnehmer das Eigentum an den zu Recht demontierten Gegenständen erwirbt.

 

IX. Gewährleistung

1. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern aus dem Kauf von neuen Sachen verjähren zwei Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

2. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, hat er die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wurde eine offensichtlich andere als bestellte Ware geliefert, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt sie als genehmigt. Versteckte Mängel der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Sichtbarwerden schriftlich zu rügen.

3. Bei der Nachbesserung hat der Auftragnehmer hat die Wahl, ob er eine neue mängelfreie Sache liefert oder aber die mangelhafte Sache repariert. Die Nachbesserung ist in der Regel erst gescheitert, wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Die Fristen für die Nachbesserungen bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen. Soweit der Auftragnehmer eine solche Fristbestimmung auf Antrag des Auftraggebers nicht unverzüglich trifft, ist der Auftraggeber befugt, diese Fristen zu bestimmen.

 

X. Haftung

1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer insbesondere aus Verzug, aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Vorstehendes gilt nicht

  • wenn der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt hat. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch den Auftragnehmer verletzt, haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

 

XI. Sonstiges

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.